Damit kann offenbleiben, ob (auch) das Regionalgericht Bern- Mittelland örtlich zuständig wäre. 8.3 Die Beschwerdeführer beanstanden aber zurecht auch die ihnen in diesem Entscheid vom Regionalgericht Bern-Mittelland auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.00. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist es angezeigt, diese Gerichtskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 138 III 471 E. 7) und demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). IV.