Demnach sei vorliegend das zuerst angerufene Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Arrestlegung zuständig (pag. 19 f.). 7.4 Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland erweist sich als begründet: Der in BGE 120 III 110 festgehaltenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Schuldner mit unbekanntem Wohnsitz und Aufenthalt an seinem letzten Wohnsitz betrieben werden kann (vgl. E. 6.4 oben), ist zu folgen. Demnach besteht am letzten Wohnsitz des Beschwerdegegners in Biel ein