Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner sei unbekannten Aufenthalts und es sei unklar, ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhalte. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 III 110) bleibe in dieser Situation ein Betreibungsort am letzten bekannten Wohnsitz bestehen. Dieser sei vorliegend Biel. Damit sei das Regionalgericht Berner Jura- Seeland zur Beurteilung des Arrestgesuchs zuständig.