Damit entfalle vorliegend eine Zuständigkeit des Regionalgerichts Bern-Mittelland am Sitz der Bank in Bern, da der Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt sei. Unter Bezugnahme auf BGE 120 III 110 erwog das Regionalgericht weiter, vorliegend stehe der Betreibungsort am letzten Wohnsitz des Beschwerdegegners in Biel offen, da er unbekannten Aufenthalts sei. 7.3 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner sei unbekannten Aufenthalts und es sei unklar, ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhalte.