Der Sitz der Bank (Drittschuldnerin) sei nicht im Zuständigkeitsgebiet des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sondern in jenem des Regionalgerichts Bern-Mittelland (pag. 5 ff. ZK 22 95). 7.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland hielt fest, die in BGE 140 III 512 festgehaltene Praxis der Arrestlegung am Sitz der Drittschuldnerin sei nur auf Fälle anwendbar, bei denen der Arrestschuldner (vorliegend der Beschwerdegegner) Wohnsitz im Ausland habe. Damit entfalle vorliegend eine Zuständigkeit des Regionalgerichts Bern-Mittelland am Sitz der Bank in Bern, da der Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt sei.