Bei den zu verarrestierenden Vermögenswerten handle es sich um Forderungen. Diese seien grundsätzlich am Wohnsitz des Arrestschuldners (vorliegend also des Beschwerdegegners) belegen. Vorliegend fehle es jedoch an einem bekannten Wohnsitz des Arrestschuldners. «In Analogie zur Situation bei im Ausland wohnhaftem Arrestschuldner» gemäss BGE 140 III 512 sei auch vorliegend «aus Praktikabilitätsgründen» die Belegenheit am Sitz der Drittschuldnerin anzunehmen. Der Sitz der Bank (Drittschuldnerin) sei nicht im Zuständigkeitsgebiet des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sondern in jenem des Regionalgerichts Bern-Mittelland (pag.