4 7. 7.1 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erwog unter Bezugnahme auf BGE 119 III 51, Art. 24 Abs. 1 ZGB sei betreibungsrechtlich nicht anwendbar und der Schuldner könne demnach an seinem letzten Wohnsitz nicht mehr betrieben werden, wenn er diesen aufgegeben habe, ohne einen neuen zu begründen. Damit stehe der Arrestort am ordentlichen Betreibungsort am letzten Wohnsitz des Beschwerdegegners in Biel nicht zur Verfügung. Bei den zu verarrestierenden Vermögenswerten handle es sich um Forderungen.