46 SchKG). 6.5 Forderungen, einschliesslich Bankguthaben, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohnsitz des Gläubigers (Vollstreckungsschuldners, vorliegend also des Beschwerdegegners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, die Drittschuldnerin (beispielsweise die Bank) aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz der Drittschuldnerin in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2; 137 III 625 E. 3.1).