Unklar ist dabei, ob das Bundesgericht diesen Entscheid nur auf die Konstellation bezog, in der sich der Schuldner in das Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen (so die Regeste zu BGE 120 III 110 E. 1b). Im Urteil 5A_580/2016 vom 30. November 2016 hat das Bundesgericht hingegen unter Bezugnahme auf BGE 120 III 110 allgemein festgehalten, dass bei einem Schuldner, der seinen Wohnsitz (in jenem Fall in Zürich) aufgibt ohne einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben und dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort folglich unbekannt ist, am letzten Wohnsitz betrieben werden kann (Urteil des BGer