In BGE 120 III 110 vom 4. November 1994 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Schuldner an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden kann, wenn er weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist (BGE 120 III 110 E. 1b). Unklar ist dabei, ob das Bundesgericht diesen Entscheid nur auf die Konstellation bezog, in der sich der Schuldner in das Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen (so die Regeste zu BGE 120 III 110 E. 1b).