SR 210), wonach ein einmal begründeter Wohnsitz bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes, sei im Schuldbetreibungsrecht nicht anwendbar. Vielmehr könne der Schuldner bei Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes allenfalls an einem besonderen Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG belangt werden (BGE 119 III 52 E. 2a). In BGE 120 III 110 vom 4. November 1994 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Schuldner an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden kann, wenn er weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist (BGE 120 III 110 E. 1b).