272 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 6.4 6.4.1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). 6.4.2 In BGE 119 III 51 vom 15. September 1993 erwog das Bundesgericht, Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach ein einmal begründeter Wohnsitz bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes, sei im Schuldbetreibungsrecht nicht anwendbar.