3 6.2 Strittig ist die örtliche Zuständigkeit für das Arrestgesuch der Beschwerdeführer. Die beiden angerufenen Regionalgerichte erachteten sich selbst als örtlich nicht zuständig beziehungsweise das jeweilig andere Regionalgericht als örtlich zuständig (negativer Kompetenzkonflikt). 6.3 Das Arrestgesuch kann beim Gericht am Betreibungsort (vgl. dazu E. 6.4 unten) oder am Ort, wo die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände sich befinden (vgl. dazu E. 6.5 unten), gestellt werden (Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;