6. 6.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdegegner (Schuldner) seinen Wohnsitz in Biel/Bienne per 1. Dezember 2020 aufgegeben und seither trotz entsprechender Nachforschungen der Beschwerdeführer (vgl. jeweilige Arrestgesuchsbeilage 12) weder im In- noch im Ausland ein neuer Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort von ihm bekannt ist.