45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.3 Auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden wird eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a und Art. 142 Abs. 3 ZPO). 5.4 Im Stadium der Arrestbewilligung ist das Verfahren entsprechend der Dringlichkeit der Massnahme einseitig. Entsprechend war vom Schuldner keine Beschwerdeantwort einzuholen, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil des BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). III.