3. 3.1 Am 21. Februar 2022 stellten die Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein identisches Arrestgesuch. Sie beantragten, sämtliche Guthaben des Beschwerdegegners gegenüber der Berner Kantonalbank AG bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 51'997.60 nebst Zins zu verarrestieren (pag. 4 ff. ZK 22 96). 3.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland erachtete sich ebenfalls als örtlich nicht zuständig und trat mit Entscheid vom 23. Februar 2022 auf das Arrestgesuch nicht ein (pag. 20 ff. ZK 22 96).