107 Abs. 2 ZPO) Ein Schuldner, der seinen Wohnsitz aufgibt, ohne einen neuen Wohnort oder Aufenthalt anzugeben und dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort demnach unbekannt sind, kann am letzten Wohnsitz betrieben werden. Folglich kann an diesem Ort auch ein Arrestbegehren gestellt werden (E. 6 und 7.4). Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zweier erstinstanzlicher Gerichte ist es angezeigt, die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren dem Kanton aufzuerlegen (E. 9.2). Dies kann auch für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten (E. 8). Erwägungen: I.