Bern, 11. Mai 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Knüsel 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (ohne Streitwert) kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95-97 BGG genannten Gründen.