3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau CHF 600.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Jede Partei trägt ihre eigene erstinstanzliche Parteientschädigung. 5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 3'435.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz