Bei einer Scheidung (nicht vermögensrechtliche Angelegenheit) ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorarrahmen von CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 (Art. 5 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar höchstens die Hälfte des erstinstanzlichen Honorars (Art. 7 PKV), vorliegend also höchstens CHF 5'900.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).