10. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid wird aufgehoben und das Verfahren CIV 21 4697 wird bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Gerichts in E.________ zur Frage der materiellen Zulässigkeit der vom Ehemann am 29. Oktober 2021 gestützt auf Art. 114 ZGB eingereichten Ehescheidungsklage sistiert. 11. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist nicht zu beanstanden. 12. Oberinstanzlich ist der Ehemann vollständig unterlegen, weshalb er die gesamten Kosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).