292 ZPO führt. Als Folge davon müsse das Scheidungsverfahren an dem mit der ersten Scheidungsklage begründeten Gerichtsstand durchgeführt werden (dazu BÄHLER, BSK-ZPO, 3. Auflage 2017, N. 3 zu Art. 292 ZPO; BÄHLER, DIKE-Kommentar, 2. Auflage 2016, 4 N. 11 zu Art. 292 ZPO). Das Bundesgericht machte im referierten Entscheid hingegen keine Vorgaben zum prozessualen Vorgehen im Zweitverfahren.