9. Der Entscheid BGE 139 III 482 steht einem solchen Ergebnis nicht entgegen. In jenem Entscheid ging es um die Frage, ob ein beklagter Ehegatte - der zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens verlangt, seinerseits aber kurze Zeit später selbst eine Scheidungsklage anhängig macht - einen Scheidungswillen i.S.v. Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO manifestiert. Das Bundesgericht erblickte darin ein Einverständnis zur Scheidung, welches zur Anwendung von Art. 292 ZPO führt.