Sodann liegt es nach Ansicht der 2. Zivilkammer nicht am Zweitgericht zu beurteilen, ob das Erstgericht (allenfalls nach den Regeln zur Scheidung auf gemeinsames Begehren) zuständig ist. Diesen Entscheid hat vielmehr das Erstgericht zu fällen und bis zu diesem Entscheid erscheint eine Sistierung des Zweitverfahrens als sachgerecht.