Ergäbe sich im vorliegenden Fall beispielsweise, dass auf die zuerst in E.________ eingereichte Scheidungsklage (aus welchen Gründen auch immer) nicht einzutreten wäre, müsste die Ehefrau - ohne Sistierung - eine neue Scheidungsklage anhängig machen, womit in Bezug auf die Rechtshängigkeit ein späterer Stichtag greifen würde. Sodann liegt es nach Ansicht der 2. Zivilkammer nicht am Zweitgericht zu beurteilen, ob das Erstgericht (allenfalls nach den Regeln zur Scheidung auf gemeinsames Begehren) zuständig ist.