8. Die herrschende Lehre überzeugt. Eine Sistierung des Zweitverfahrens verhindert potentielle Nachteile eines sofortigen Nichteintretens, etwa eine Rechtshängigkeitslücke, falls das erstbefasste Gericht später wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auch einen Nichteintretensentscheid erlässt. Ergäbe sich im vorliegenden Fall beispielsweise, dass auf die zuerst in E.________ eingereichte Scheidungsklage (aus welchen Gründen auch immer) nicht einzutreten wäre, müsste die Ehefrau - ohne Sistierung - eine neue Scheidungsklage anhängig machen, womit in Bezug auf die Rechtshängigkeit ein späterer Stichtag greifen würde.