Im Schrifttum wird indes überwiegend die Meinung vertreten, dass das Zweitverfahren auch unter der ZPO in Anwendung von Art. 126 solang sistiert werden sollte, bis im Erstprozess rechtskräftig über die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage entschieden ist (DROESE, KUKO- ZPO, 3. Auflage 2021, N. 9 zu Art. 64 ZPO; BERGER STEINER, BK-ZPO, N. 16 f. zu Art. 64 ZPO m.w.H.). Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen mit der altrechtlichen Regelung von aArt. 35 GestG, dessen Grundgedanke (Sistierung des Zweitverfahrens) die ZPO nicht habe aushebeln wollen.