7. Macht eine vorbestehende Rechtshängigkeit die Sachbeurteilung unzulässig, so scheint Art. 59 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO einen (sofortigen) Nichteintretensentscheid zu verlangen, während nach Art. 372 Abs. 2 ZPO, Art. 9 IPRG sowie Art. 27 LugÜ die angerufene Instanz ihr Verfahren aussetzen soll, bis die erstbefasste über ihre Zuständigkeit entschieden hat (ebenso noch aArt. 35 GestG). Im Schrifttum wird indes überwiegend die Meinung vertreten, dass das Zweitverfahren auch unter der ZPO in Anwendung von Art.