Mit ihrem Nichteintretensentscheid verunmögliche die Vorinstanz der Ehefrau, im Falle eines abweisenden Sachurteils in E.________ (das hinsichtlich der Frist von Art. 114 ZGB eigentlich erwartet werden müsste), das Scheidungsverfahren im Kanton Bern fortführen zu können. Im Ergebnis schütze die Vorinstanz das nicht gesetzeskonforme "Manöver" des Ehemannes. 5. Der Ehemann schloss mit Berufungsantwort vom 16. März 2022 auf vollumfängliche (kostenpflichtige) Abweisung der Berufung. Er bestreitet, zu früh geklagt zu haben und hält den angefochtenen Entscheid für korrekt.