Daran ändere auch BGE 139 III 482 nichts. Die vorzeitige Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Ehemann diene offensichtlich dem "Forumshopping" und verdiene keinen Rechtsschutz. Es gehe nicht an, der Ehefrau - die sich an die geltenden Fristen gehalten habe - den gesetzlichen Anspruch auf den Wohngerichtsstand unwiderruflich zu verwehren.