Dies gelte umso mehr, als die Sistierung des Verfahrens in Biel weder einen Rechtsnachteil für die Parteien noch für das Verfahren selbst zur Folge habe. Im internationalen Verhältnis werde die Sistierung auch erst aufgehoben, wenn ein anerkennungsfähiger ausländischer Entscheid vorliege (Art. 9 Abs. 3 IRPG), womit eine Sachentscheidung (und nicht bloss eine positive Zuständigkeitsentscheidung) gemeint sei.