Die Ehefrau wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe übereilt einen Nichteintretensentscheid gefällt. Korrekterweise hätte sie als das zweitangerufene Gericht auf das Verfahren eintreten und dieses gestützt auf Art. 126 ZPO sistieren müssen, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Dies gelte umso mehr, als die Sistierung des Verfahrens in Biel weder einen Rechtsnachteil für die Parteien noch für das Verfahren selbst zur Folge habe.