4. Die Ehefrau macht geltend, aus der Prozessgeschichte zum Eheschutzverfahren gehe hervor, dass die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB am 31. Oktober 2021 geendet habe, weshalb der erstmögliche Zeitpunkt für die Klageeinreichung der 1. November 2021 gewesen sei. Daran habe sie sich gehalten, wohingegen der Ehemann zu früh geklagt habe.