3. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Ehefrau am 14. Februar 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Eintreten auf ihre Klage und um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Gerichts in E.________ zur Frage der materiellen Zulässigkeit der vom Ehemann eingereichten Scheidungsklage. Eventualiter sei auf die Klage vom 1. November 2021 nicht einzutreten, unter der Resolutivbedingung, dass das Gericht in E.________ auf die am 29. Oktober 2021 eingereichte Scheidungsklage materiell eintritt.