Zum Sistierungsantrag der Ehefrau hat die Vorinstanz auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 482 verwiesen, wonach eine eigene Scheidungsklage den Scheidungswillen i.S. von Art. 292 ZPO manifestiere. Entsprechend 2 müsse das Scheidungsverfahren an dem mit der ersten Scheidungsklage begründeten Gerichtsstand durchgeführt werden. Eine Sistierung sei demnach nicht angezeigt (Entscheid Rz. 12).