Zur Begründung wurde erwogen, im Scheidungsverfahren trete die Rechtshängigkeit mit dem Einreichen der Scheidungsklage ein. Ehegatten könnten ihre Scheidungsklage nicht an zwei verschiedenen Gerichten rechtshängig machen und gleichzeitig beurteilen lassen (sog. Sperrwirkung). Sofern beide Ehegatten die Rechtshängigkeit an verschiedenen Gerichten beanspruchen würden, so habe jenes Gericht, bei dem die Eingabe später gemacht worden sei, auf die Klage nicht einzutreten (Entscheid Rz. 10).