Daraufhin teilte der Ehemann der Vorinstanz am 8. November 2021 mit, dass beim erstinstanzlichen Gericht in E.________ bereits ein Scheidungsverfahren in derselben Sache hängig sei. In der Folge ersuchte die Ehefrau um Sistierung ihres Verfahrens, bis das Gericht in E.________ entschieden habe, ob auf die zu früh gestellte Scheidungsklage eingetreten werden könne. 2. Diesem Ansinnen kam die Vorinstanz nicht nach. Vielmehr erliess sie am 13. Januar 2022 einen Nichteintretensentscheid.