8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 750.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - Regionalgericht Bern-Mittelland