7 11. 11.1 Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen ohne anwaltliche Vertretung bei einem Streitwert bis CHF 50'000.00 eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Entschädigung bis zu 50 Prozent dieses Betrages. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren demnach eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.