Im Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 wurde zudem ausdrücklich offengelassen, ob eine fünf- oder zehnjährige Verwirkungsfrist anwendbar ist (E. 2.3.2). 9.6 In analoger Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 9.3 oben) ging die Vorinstanz somit zu Recht von einer zehnjährigen Verwirkungsfrist aus. Diese Frist ist unstrittig noch nicht verstrichen. Entsprechend ist die Verwirkung noch nicht eingetreten und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde zu Recht erteilt.