O., N. 24 zu Art. 25) datieren vor der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konnten diese folglich nicht berücksichtigen. Zudem bezieht sich der aufgeführte BGE 117 V 208 auf Rückerstattungsforderungen der Ausgleichskasse bzw. um Forderungen aus dem Bereich der AHV, bei dem mit Art. 16 Abs. 2 AHVG eine spezialgesetzliche Regelung zu beachten war. Im Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 wurde zudem ausdrücklich offengelassen, ob eine fünf- oder zehnjährige Verwirkungsfrist anwendbar ist (E. 2.3.2).