9.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Die zitierten Entscheide (BGE 117 V 208; Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016) und die zitierte Literatur (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 2019, N. 51 zu Art. 25 ATSG; sowie auch KIESER, a.a.O., N. 24 zu Art. 25) datieren vor der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konnten diese folglich nicht berücksichtigen.