So hielt das Bundesgericht fest, dass aus Sicht der Rechtssicherheit «kein Bedürfnis an einer kurzen Frist [besteht], weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung der Leistung und der geschuldete Betrag klar sind» (E. 8.2.1). 9.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die bundesgerichtlichen Erwägungen betreffend die Vollstreckungsverwirkungsfrist von rechtskräftig verfügten Leistungsansprüchen analog auf rechtskräftig verfügte Rückerstattungsansprüche anwendbar.