Nach einer Zusammenfassung der bisherigen Praxis wurde in Analogie zur ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR eine zehnjährige Frist als angemessen erachtet. Diese Praxis wurde auch mit dem Wegfall der mit fortlaufendem Zeitablauf verbundenen Beweisschwierigkeiten begründet, da die Leistungsansprüche bereits rechtskräftig festgesetzt sind (E. 8.2.2). So hielt das Bundesgericht fest, dass aus Sicht der Rechtssicherheit «kein Bedürfnis an einer kurzen Frist [besteht], weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung der Leistung und der geschuldete Betrag klar sind» (E. 8.2.1).