5 Leistungen der Invalidenversicherungen befasste, wobei diesbezüglich - vor dem Inkrafttreten des ATSG - Bestimmungen des AHVG einschlägig waren. 9.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2020 die Frist für die Vollstreckungsverwirkung von rechtskräftig zugesprochenen Leistungsansprüchen, bezüglich welcher ebenfalls eine Gesetzeslücke besteht, höchstrichterlich festgelegt (BGE 146 V 1). Nach einer Zusammenfassung der bisherigen Praxis wurde in Analogie zur ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art.