Für Rückerstattungsforderungen regelt Art. 25 Abs. 2 ATSG die Festsetzungsverwirkung und sieht für Versicherungseinrichtungen eine relative Frist von drei und eine absolute Frist von fünf Jahren vor. Die Vollstreckungsverwirkung wird von Art. 25 ATSG jedoch nicht erfasst, womit eine Gesetzeslücke vorliegt (vgl. SVR 2007 I Nr. 6, I 721/05, E. 2.3; UELI KIESER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 25).