25 ATSG handle. Gemäss dem Beschwerdeführer verjähren Rückerstattungsansprüche in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) innerhalb von fünf Jahren. Das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern sei am 5. März 2017 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Forderung bei Anhebung der Betreibung am 4. [sic] September 2022 bereits verjährt gewesen sei. 9.2 Zu unterscheiden ist die Festsetzungs- und die Vollstreckungsverwirkung. Für Rückerstattungsforderungen regelt Art.