9. In der Sache ist die Dauer der Vollstreckungsverwirkung von Rückerstattungsforderungen umstritten. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 24 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) auf Art. 25 ATSG. Der in den vorinstanzlichen Erwägungen genannte BGE 146 V 1 könne nicht herangezogen werden, da es sich nicht um Leistungsansprüche gemäss Art. 24 ATSG, sondern um Rückerstattungsansprüche nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 25 ATSG handle.