des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, aus dem Betreibungsregister. 7.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Erwägung 16 (zutreffend) ausgeführt, dass die Beurteilung von Klagen auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nicht in die sachliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters - beziehungsweise der entsprechenden Rechtsmittelinstanz - fällt (vgl. auch JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, N. 29 zu Art. 85, N. 26 zu Art. 85a). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander.