3. Am 23. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein, in der sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte (pag. 107 ff.). II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).